Zum Gesetzesinhalt

GBPolVDVDV

§ 23Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.
(2) Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus mehreren Teilen, so ist das arithmetische Mittel der Bewertungen zu bilden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862

Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR326110017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f930e7914ce35bcd88aabef0299e8840451029d0ce3c5f5600fef606b2c05b

XML-Quelle beim Herausgeber