(1) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richten die nach § 19 Absatz 2 und 3 zuständigen Stellen Prüfungskommissionen ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
(2) Die Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule. Die Hochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.
(3) Die Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.
Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 1 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann. Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 3 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann. Prüfende nach Satz 1 Nummer 2 und 3 können auch Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
(4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
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