(1) Die Hochschule bestellt die Prüfenden für die Zwischenprüfung. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfenden für die Laufbahnprüfung.
(2) Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Stelle. Als Prüfende können Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes nur bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann.
(3) Als Prüfende für die Zwischenprüfung sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule bestellt werden. Als Prüfende für die schriftlichen Prüfungen sollen hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule bestellt werden. Soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Personen als Prüfende bestellt werden.
(4) Als Prüfende für die praktischen Prüfungen können nur Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bestellt werden.
(5) Die oder der Erstprüfende für die Bewertung der Diplomarbeit soll in der Regel hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. Soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Personen zu Erstprüfenden bestellt werden. Die oder der Zweitprüfende soll eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes sein. Die oder der Drittprüfende soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein.
(6) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
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