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GBPolVDVDV

§ 21Prüfende

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die praktischen Prüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden bewertet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(4) Bei der Bewertung der praktischen Prüfung und der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862

Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR326110017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f930e7914ce35bcd88aabef0299e8840451029d0ce3c5f5600fef606b2c05b

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