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GBPolVDVDV

§ 24Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grundstudiums durchgeführt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus jeweils einer Klausur in den Modulen 4 bis 7.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Hochschule erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(6) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt voneinander ab, gibt die Hochschule die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862

Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR326110017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f930e7914ce35bcd88aabef0299e8840451029d0ce3c5f5600fef606b2c05b

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