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GBBStatÄndVAnl

§ 11Hauptversammlung

Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner der Holding.
(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je einhunderttausend Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Stimme.
(3) Die Anteilseigner werden in der Hauptversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021240991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 546420b05d21d8e22970492c9213919cc642acba7ed41dbf8d24d66e24ca27bf

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