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GBBStatÄndVAnl

§ 12Befugnisse der Hauptversammlung

Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

Die Hauptversammlung beschließt über:
1.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
2.
die Verwendung des Jahresüberschusses,
3.
die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats,
4.
die Bestellung des Abschlußprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,
5.
Änderungen des Statuts,
6.
Änderungen des Grundkapitals,
7.
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
8.
die Aufnahme neuer Geschäftszweige oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsbereiche,
9.
die Umwandlung der Holding in eine Aktiengesellschaft und die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft,
10.
die Auflösung der Holding.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021240991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 546420b05d21d8e22970492c9213919cc642acba7ed41dbf8d24d66e24ca27bf

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