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§ 12Befugnisse der Hauptversammlung
- 1.
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- 2.
- die Verwendung des Jahresüberschusses,
- 3.
- die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats,
- 4.
- die Bestellung des Abschlußprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,
- 5.
- Änderungen des Statuts,
- 6.
- Änderungen des Grundkapitals,
- 7.
- den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
- 8.
- die Aufnahme neuer Geschäftszweige oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsbereiche,
- 9.
- die Umwandlung der Holding in eine Aktiengesellschaft und die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft,
- 10.
- die Auflösung der Holding.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021240991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 546420b05d21d8e22970492c9213919cc642acba7ed41dbf8d24d66e24ca27bf