(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende Überwachung der Geschäftsführung der Holding. Er kann sich die Zustimmung zu dem Abschluß bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften vorbehalten. Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Holding verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften der Holding sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(2) Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), den Lagebericht, die Vorschläge des Vorstands über die Verwendung des Jahresüberschusses und den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung an die Hauptversammlung schriftlich zu berichten.
(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Holding gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheidet über Beschwerden gegen Vorstandsmitglieder.
(4) Unbeschadet seiner sich aus dem allgemeinen Überwachungsrecht ergebenden Befugnisse unterliegen der Zuständigkeit des Verwaltungsrats insbesondere:
1.
die Bestellung und der Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern,
2.
die Stellungnahme an die Hauptversammlung über den vorzulegenden Jahresabschluß,
3.
die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Lageberichts, soweit er den Jahresabschluß erläutert,
4.
der Vorschlag an die Hauptversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses,
5.
der Vorschlag an die Hauptversammlung über den von ihr zu bestellenden Abschlußprüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses,
6.
der Vorschlag an die Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands,
7.
Vorschläge an die Hauptversammlung über Änderungen des Statuts,
8.
sonstige Vorschläge zur Beschlußfassung der Hauptversammlung,
9.
der Beschluß über die Einberufung außerordentlicher Hauptversammlungen,
10.
die Regelung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern und deren sonstigen Angelegenheiten.
(5) Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist erforderlich für:
1.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Gebäuden,
2.
den Abschluß, wesentliche Änderungen oder die Aufhebung von Unternehmensverträgen.
Der Verwaltungsrat kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474
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