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GBBStatÄndVAnl

§ 14Jahresabschluß und Lagebericht

Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und dem Abschlußprüfer vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Nach Eingang des Prüfungsberichts beim Vorstand sind der Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht mit dem Vorschlag des Vorstands für den Beschluß der Hauptversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses dem Verwaltungsrat vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021240991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 546420b05d21d8e22970492c9213919cc642acba7ed41dbf8d24d66e24ca27bf

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