Zum Gesetzesinhalt

GBBStatÄndVAnl

§ 13Sitzungen und Beschlüsse der Hauptversammlung

Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich in den ersten sieben Monaten des Jahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Verwaltungsrat oder der Vorstand sie für notwendig erachten.
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung ergeht schriftlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung soll mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstage abgesandt werden. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist angemessen verkürzt werden.
(3) In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Über die Verhandlung in der Hauptversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten ist. Bevollmächtigte Vertreter der Anteilseigner müssen eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die in Verwahrung der Holding bleibt.
(5) Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Fall der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Änderungen des Statuts, Änderungen des Grundkapitals, die Auflösung der Holding, die Umwandlung der Holding in eine Aktiengesellschaft und die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des vertretenen Kapitals; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Falle der Auflösung ist das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Holding unter die Anteilseigner im Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen.
(6) An der Hauptversammlung sollen der Vorstand und die Verwaltungsratsmitglieder teilnehmen. Die Aufsichtsbehörde kann an der Hauptversammlung teilnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021240991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 546420b05d21d8e22970492c9213919cc642acba7ed41dbf8d24d66e24ca27bf

XML-Quelle beim Herausgeber