GastStG
§ 12Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
- 1.
- die internationale Organisation ihren Sitz in Deutschland hat,
- 2.
- die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung der Umsatzsteuer an die internationale Organisation in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt und diese erfüllt sind,
- 3.
- es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt, die der Organisation in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen wurde,
- 4.
- es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die die internationale Organisation für ihren amtlichen Gebrauch in Anspruch genommen hat,
- 5.
- der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und
- 6.
- die Steuer gezahlt wurde.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192910019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13b UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
„… en durchgeführt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von einer internationalen Organisation nach § 13b Absatz 5 Umsatzsteuergesetz geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. Mindert sich die …“