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GastStG

§ 11Befreiung von direkten Steuern

Gaststaatgesetz

Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbesondere
1.
Körperschaftsteuer,
2.
Gewerbesteuer,
3.
Vermögensteuer,
4.
Erbschaftsteuer,
5.
Grundsteuer,
6.
Grunderwerbsteuer und
7.
Kraftfahrzeugsteuer.
Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen der internationalen Organisation für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge, sofern Deutschland Mitglied dieser Organisation ist und die Befreiung in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder in dem Sitzabkommen festgelegt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f

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