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GastStG

§ 9Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

Gaststaatgesetz

(1) Die zuständigen Behörden haben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Sicherheit des Sitzgeländes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Tätigkeit der internationalen Organisation nicht durch das Eindringen von Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung des Sitzgeländes beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden stellen für das Sitzgelände den gegebenenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur Verfügung.
(2) Auf Ersuchen des Leiters der internationalen Organisation stellen die zuständigen Behörden bei Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände bereit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f

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