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GastStG

§ 15Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

Gaststaatgesetz

(1) Die internationale Organisation ist hinsichtlich der Behandlung ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs und ihrer amtlichen Korrespondenz den diplomatischen Missionen in Deutschland gleichgestellt. Dies gilt für Einrichtung und Betrieb sowie Prioritäten, Tarife und Gebühren in Bezug auf Postsendungen und Kabeltelegramme, Fernschreib-, Fax-, Telefon-, elektronische Daten- und andere Nachrichtenverbindungen sowie für Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk.
(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz der internationalen Organisation sind unverletzlich. Sie unterliegen nicht der Zensur.
(3) Die internationale Organisation ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen, für welche dieselben Immunitäten und Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
(4) Die internationale Organisation ist berechtigt, im Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und außerhalb Deutschlands Funk- und andere Telekommunikationsgeräte auf den für die internationale Organisation eingetragenen sowie auf den ihr von der Bundesregierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192910019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1a427bf69a15e13a475533d9bb279bc3921807572f25f0ba01c2d1aa5ef09f2f

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