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GasHDrLtgV

§ 17Meldepflichten

Verordnung über Gashochdruckleitungen

(1) Der Sachverständige hat wesentliche Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, insbesondere eine Änderung der Zugehörigkeit zu einer Inspektionsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1, den Entzug oder das Erlöschen einer Zertifizierung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder einen Wechsel des Arbeitgebers.
(2) Inspektionsstellen teilen der zuständigen Behörde mit, wenn die Zugehörigkeit eines anerkannten Sachverständigen zu dieser Stelle endet. Zertifizierungsstellen teilen der zuständigen Behörde den Entzug oder das Erlöschen der von ihnen erteilten Zertifizierungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 mit.
(3) Die zuständige Behörde meldet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer einmal jährlich zum 15. Januar die anerkannten Sachverständigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 13.5.2019 I 706

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR092800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 173a6af3c44e9e6f67d4e8c4dff15a23fc1edbb8fa0cee2f02ff0fa52e59a0f2

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