GasHDrLtgV
§ 14Nachweis der Zuverlässigkeit des Sachverständigen
Verordnung über Gashochdruckleitungen
- 1.
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuchs nicht mehr besitzt,
- 2.
- in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet ist,
- 3.
- ihre Pflichten im Rahmen der Sachverständigentätigkeit bei einer Überprüfung der technischen Sicherheit im Gasbereich nach dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 14: Zum amtlichen Hinweis des Normgebers auf Umsetzung EG-Recht vgl.
Fußnote zu § 11 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 13.5.2019 I 706
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR092800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 173a6af3c44e9e6f67d4e8c4dff15a23fc1edbb8fa0cee2f02ff0fa52e59a0f2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 45 StGBVerlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
„… ht gegeben, wenn die antragstellende Person 1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gemäß § 45 des Strafgesetzbuchs nicht mehr besitzt, 2. in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von …“