GasHDrLtgV
§ 18Anzeige der vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit von Sachverständigen
Verordnung über Gashochdruckleitungen
- 1.
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeiten als Sachverständiger für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen in einem der in Satz 1 genannten Staaten,
- 3.
- der Nachweis, dass die Ausübung der Tätigkeiten nach Nummer 2 nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 4.
- sofern der Beruf oder die Ausbildung hierzu im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis dieser Berufsqualifikation; andernfalls sind vorhandene Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise sowie der Nachweis vorzulegen, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 18: Zum amtlichen Hinweis des Normgebers auf Umsetzung EG-Recht vgl.
Fußnote zu § 11 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 13.5.2019 I 706
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR092800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 173a6af3c44e9e6f67d4e8c4dff15a23fc1edbb8fa0cee2f02ff0fa52e59a0f2