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GasHDrLtgV

§ 19Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Gashochdruckleitungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gashochdruckleitung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, überwacht oder überprüft wird,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3.
entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
entgegen § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 den Druck nicht oder nicht rechtzeitig absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
6.
entgegen § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
7.
entgegen § 7 Absatz 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 13.5.2019 I 706

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR092800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 173a6af3c44e9e6f67d4e8c4dff15a23fc1edbb8fa0cee2f02ff0fa52e59a0f2

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