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GasHDrLtgV

§ 20Bestehende Gashochdruckleitungen

Verordnung über Gashochdruckleitungen

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angepasst werden, wenn
1.
sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
2.
Gefahren zu befürchten sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 13.5.2019 I 706

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR092800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 173a6af3c44e9e6f67d4e8c4dff15a23fc1edbb8fa0cee2f02ff0fa52e59a0f2

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