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GArchDVDV

§ 4Bewertung von Leistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:

Rangpunkte/RangpunktzahlNoteNotendefinition
123
115 bis 14sehr guteine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem Maß entspricht
213 bis 11guteine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
310 bis 8befriedigendeine Leistung, die
den Anforderungen entspricht
47 bis 5ausreichendeine Leistung, die
zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54 bis 2mangelhafteine Leistung, die
den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
61 bis 0ungenügendeine Leistung, die
den Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.
(3) Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051710019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1

XML-Quelle beim Herausgeber