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GArchDVDV

§ 5Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt,
2.
über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
3.
über Grundkenntnisse der lateinischen oder der französischen Sprache verfügt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051710019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1

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