GArchDVDV
§ 1Ziele des Vorbereitungsdienstes
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
- 1.
- die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen,
- 2.
- die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut,
- 3.
- die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie
- 4.
- die Bestandserhaltung.
- 1.
- die Fähigkeit zur Kommunikation und Teamarbeit,
- 2.
- die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,
- 3.
- die Fähigkeit zum selbständigen Handeln,
- 4.
- die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln und
- 5.
- soziale Kompetenzen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR051710019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1