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GArchDVDV

§ 1Ziele des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des Bundes erforderlich sind. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
1.
die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen,
2.
die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut,
3.
die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer von Archiven sowie
4.
die Bestandserhaltung.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.
(3) Im Vorbereitungsdienst sind allgemeine berufliche Fähigkeiten zu fördern, insbesondere
1.
die Fähigkeit zur Kommunikation und Teamarbeit,
2.
die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,
3.
die Fähigkeit zum selbständigen Handeln,
4.
die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln und
5.
soziale Kompetenzen.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch den Vorbereitungsdienst befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes gerecht zu werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051710019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1

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