GArchDVDV
§ 2Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen und Dienstaufsicht
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
- 1.
- das Bundesarchiv,
- 2.
- die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und
- 3.
- die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
- 1.
- das Bundesarchiv,
- 2.
- die oder der Bundesbeauftragte und
- 3.
- das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz.
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) oder an einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule der Dienstaufsicht der Hochschule Mayen oder der anderen Hochschule und
- 2.
- während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg) der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 23 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-6 v. 18.12.2015 I 2478 (GArchDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR051710019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3efa62de2d5c1f15fef417594707374644434598f1253bfdfe0076adddcaa8c1