(1) Dauergrünland in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. Satz 1 gilt nicht beim Überführen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche. Obstbaum-Dauerkulturen in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
(2) Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden durch
1.
einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,
2.
eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder
3.
eine Auf- und Übersandung.
(3) Durch eine Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 können weitere Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 Satz 1 und Ausnahmen von den Verboten in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zugelassen werden, insbesondere um den Anbau in Paludikultur zu ermöglichen oder, sofern in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis Neuansaat, Neuanpflanzungen oder Rodungen notwendig werden, weitergehende Bodenbearbeitungen zu ermöglichen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 18.11.2024 I Nr. 356
Sonst: Gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 1 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
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