GAPKondG
§ 12Umweltsensibles Dauergrünland; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
- 1.
- die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind, oder
- 2.
- die nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, als Schutzgebiet ausgewiesen sind.
- 1.
- Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder
- 3.
- Beibehaltung von Grünland, das durch Umwandlung von Ackerland in Grünland entstanden ist und seither fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung nach der Unionsregelung oder den nachstehend genannten Vorschriften ist:
- a)
- der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992,
- b)
- den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,
- c)
- Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder
- d)
- Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
- 1.
- aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,
- 2.
- aus Gründen des Pflanzenschutzes,
- 3.
- um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,
- 4.
- im Rahmen der Flurneuordnung,
- 5.
- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder
- 6.
- aus anderen wichtigen Gründen.
- 1.
- die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückumwandlung von Dauergrünland, das entgegen Absatz 3 umgewandelt oder umgepflügt wurde,
- 2.
- die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Rückumwandlung und
- 3.
- das zugehörige Verfahren.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 18.11.2024 I Nr. 356
Sonst: Gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 1 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR299600021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 976529d31d80842f6bb5c71b43f2bd669bd85879a1bcb579fd71d7fc2ac056f4