(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Genehmigung nach § 5 Vorschriften zu erlassen über
1.
ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie
2.
das zugehörige Verfahren insbesondere zur Stellung, Prüfung und Genehmigung des Antrags.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren der Anzeige nach § 6 Satz 2 zu erlassen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Bagatellregelung nach § 7 Vorschriften zu erlassen über
1.
die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 7 Absatz 1,
2.
das zugehörige Verfahren, insbesondere zur Anzeige einer Umwandlung nach § 7 Absatz 1.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
festzulegen, in welchen Fällen Dauergrünland abweichend von § 8 Absatz 3 mit einer Genehmigung dennoch umgewandelt werden darf, und
2.
Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung in diesen Fällen zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können für die Zwecke der Genehmigung in diesen Fällen insbesondere Vorschriften umfassen über:
1.
die Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland insbesondere für die Neuanlage von Dauergrünland,
2.
die Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, und
3.
das zugehörige Verfahren insbesondere zur Stellung, Prüfung und Genehmigung des Antrags.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung von Dauergrünlandflächen nach diesem Abschnitt zur Regelung der Fälle, in denen
1.
die Umwandlung erfolgt ist entgegen
a)
§ 5 oder § 8 Absatz 3 oder
b)
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 4, oder
2.
der Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach § 8 Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften umfassen über
1.
die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands und die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Rückumwandlung, insbesondere zum Zeitraum der Rückumwandlung,
2.
die Auswahl und die Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen im Fall von Satz 1 Nummer 2,
3.
die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie
4.
das zugehörige Verfahren insbesondere zur Beteiligung des Begünstigten.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung der Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Methode festzulegen:
1.
zur Bestimmung oder Anpassung des Referenzanteils gemäß § 8 Absatz 1 sowie
2.
zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der nach der Unionsregelung beizubehalten ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 18.11.2024 I Nr. 356
Sonst: Gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 1 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
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