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GAPKondG

§ 8Bekanntmachung des Referenzanteils; Abnahme des Dauergrünlandanteils

Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

(1) Die zuständige Behörde gibt den nach den Vorgaben der Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz 6 zu bestimmenden maßgeblichen Referenzanteil für die Erhaltung des Dauergrünlandanteils im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Sobald der gemäß der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 6 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, gibt die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach Absatz 2 folgt, dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach § 5 mehr erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 18.11.2024 I Nr. 356

Sonst: Gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Nr. 1 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 976529d31d80842f6bb5c71b43f2bd669bd85879a1bcb579fd71d7fc2ac056f4

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