2. GAPAusnV
§ 4Ergänzende Angaben im Sammelantrag
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0850A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46e0521f84e866a5618086d5ecd3e35a9230b9d7f0a507a76ceac5039b3aa532
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21 GAPInVeKoSVBesondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität
„… ur Erfüllung der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in § 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu übermitteln.“