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GAPKondV

§ 11Gebietskulisse

Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.
(2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils.
(3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können folgende Böden zugrunde gelegt werden:
1.
Böden mit einem in Anlage 1 aufgeführten Klassenzeichen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,
2.
Bodentypen und Legendeneinheiten in Anlage 2 nach der aktuellen deutschen Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken oder
3.
eine Kombination aus Nummer 1 und 2.
(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:
1.
die Mindestgröße für die Aufnahme von Feuchtgebieten und Mooren in die Gebietskulisse bis zu einer Obergrenze von 2 Hektar für zusammenhängende Flächen,
2.
Regelungen für
a)
die anlassbezogene Anpassung der Gebietskulisse und
b)
die Zuordnung der Gebietskulisse zu den landwirtschaftlichen Parzellen und
3.
Ausnahmen von § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes für ältere Treposole, die nachweislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR224400022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a340afe0fa7f5d56cf77fa85ca9f9f0d4af114be38df2539a99c0d67182ef79

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 3 EEG 2023Begriffsbestimmungen

    „… enn dieser Strom direkt vermarktet würde, 34a. „Moorboden“ jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt w …“

  • § 21 GAPInVeKoSVBesondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität

    „… h anzugeben: 1. ob eine nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt, 2. die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längst …“