GAPInVeKoSV
§ 17Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
- 1.
- das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,
- 2.
- das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
- 3.
- die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR635300022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 GAPDZVDauerkulturen
„Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben 1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb, 2. das Jahr …“