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GAPInVeKoSV

§ 16Besondere Angaben bei Anbau von Hopfen

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Sofern der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,
1.
ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und
2.
für jede Fläche, auf der Hopfen angebaut wird, welche Hopfensorten er anbaut.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

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