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§ 14Besondere Angaben bei einem Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:
1.
die Anzahl der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
2.
die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
3.
den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,
4.
die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.
(2) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterkühe beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich beizufügen:
1.
Angabe der Ohrmarkennummern der Mutterkühe, für die diese Zahlung beantragt wird und
2.
die Erklärung, dass im Antragsjahr keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

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