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§ 14Besondere Angaben bei einem Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
- 1.
- die Anzahl der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
- 2.
- die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
- 3.
- den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,
- 4.
- die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.
- 1.
- Angabe der Ohrmarkennummern der Mutterkühe, für die diese Zahlung beantragt wird und
- 2.
- die Erklärung, dass im Antragsjahr keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgegeben werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR635300022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd