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GAPInVeKoSV

§ 15Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf

Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er einzureichen:
1.
das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder
2.
das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.
(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.
(3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so
1.
ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und
2.
ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR635300022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 9 ErhaltungsVKennzeichnung

    „… das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder 2. das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt. (2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres is …“

  • § 29 SaatVEtikett

    „… auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er einzureichen: 1. das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder 2. das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt. (2) Bei ei …“