ErhaltungsV
§ 9Kennzeichnung
- 1.
- die Angabe „EG-Norm“,
- 2.
- Name und Anschrift oder die Betriebsnummer der für das Kennzeichnen verantwortlichen Person,
- 3.
- das Jahr der Verschließung mit der Angabe „verschlossen ... “ oder, außer bei Pflanzkartoffeln, das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe „beprobt ... “, § 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend,
- 4.
- Pflanzenart,
- 5.
- Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte oder Amateursorte,
- 6.
- die Angabe „Erhaltungssorte“, bei Erhaltungssorten von Gemüse die Angabe „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte” , bei Amateursorten die Angabe „Standardsaatgut einer Amateursorte” ,
- 7.
- Ursprungsregion, außer bei Amateursorten,
- 8.
- im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der Region der Saatguterzeugung,
- 9.
- Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für die Kennzeichnung verantwortliche Person,
- 10.
- angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Anzahl der Samen oder Knollen,
- 11.
- bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht der Packung; dies gilt nicht für Pflanzkartoffeln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.9.2021 I 4595
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR210710009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa0c8ed6cbe7896622601a0b03fe39e7b27b8f9afc65507fe60c8dc6acf930cd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 40 SaatVKleinpackungen
„… das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe „beprobt ... “, § 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend, 4. Pflanzenart, 5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte oder Amateursorte, 6. die Angabe „Erhaltung …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 15 GAPInVeKoSVBesondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf
„… das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder 2. das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt. (2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres is …“