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ErhaltungsV

§ 9Kennzeichnung

Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten

Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet:
1.
die Angabe „EG-Norm“,
2.
Name und Anschrift oder die Betriebsnummer der für das Kennzeichnen verantwortlichen Person,
3.
das Jahr der Verschließung mit der Angabe „verschlossen ... “ oder, außer bei Pflanzkartoffeln, das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe „beprobt ... “, § 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend,
4.
Pflanzenart,
5.
Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte oder Amateursorte,
6.
die Angabe „Erhaltungssorte“, bei Erhaltungssorten von Gemüse die Angabe „Standardsaatgut einer Erhaltungssorte” , bei Amateursorten die Angabe „Standardsaatgut einer Amateursorte” ,
7.
Ursprungsregion, außer bei Amateursorten,
8.
im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der Region der Saatguterzeugung,
9.
Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für die Kennzeichnung verantwortliche Person,
10.
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Anzahl der Samen oder Knollen,
11.
bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht der Packung; dies gilt nicht für Pflanzkartoffeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.9.2021 I 4595

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210710009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa0c8ed6cbe7896622601a0b03fe39e7b27b8f9afc65507fe60c8dc6acf930cd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 40 SaatVKleinpackungen

    „… das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe „beprobt ... “, § 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend, 4. Pflanzenart, 5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte oder Amateursorte, 6. die Angabe „Erhaltung …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 15 GAPInVeKoSVBesondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf

    „… das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder 2. das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt. (2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres is …“