GAPInVeKoSV
§ 11Flächenbezogene Angaben
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
- 1.
- alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes,
- 2.
- sämtliche Flächen des Betriebes nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
- 1.
- Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, unter Angabe der Saatgutsorte und der verwendeten Saatgutmengen in Kilogramm je Hektar,
- 2.
- Dauergrünlandflächen,
- 3.
- nicht unter Nummer 2 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
- 4.
- landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genutzt werden,
- 5.
- Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, getrennt nach den Buchstaben a, b, c und d,
- 6.
- Flächen, für die ein Antrag auf Einkommensgrundstützung gestellt wird,
- 7.
- landwirtschaftliche Flächen mit ökologischem Landbau nach der Verordnung (EU) 2018/848
- 8.
- landwirtschaftliche Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
- 9.
- mit anderen Betriebsinhabern gemeinsam genutzte Flächen unter Angabe seines Anteils an der Nutzung,
- 10.
- Flächen, die voraussichtlich nicht jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer förderfähigen Fläche gemäß § 11 GAPDZV erfüllen werden.
- 1.
- die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
- 2.
- den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
- 1.
- Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz,
- 2.
- landwirtschaftliche Flächen für Wintersport.
- 1.
- die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, sofern die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,
- 2.
- die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2026 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR635300022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c4e58c034f90781a47774e474cc51647e78fdff80ea9dd432890865b97518dd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 11 GAPDZVFörderfähige Fläche
„… eben: 1. alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes, 2. sämtliche Flächen des Betriebes nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. Er hat dabei besonders zu bezeichnen: 1. Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, unter Angabe der Saatguts …“
- § 12 GAPDZVHauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit
„… Verordnung (EU) 2018/848 8. landwirtschaftliche Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, 9. mit anderen Betriebsinhabern gemeinsam genutzte Flächen unter Angabe seines Anteils an der Nutzung, 10. Flächen, di …“