AgrarZahlVerpflV
§ 8Keine Beseitigung von Landschaftselementen
- 1.
- Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,
- 2.
- Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
- 3.
- Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,
- 4.
- Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:
- a)
- in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,
- b)
- Tümpel, Sölle, Dolinen und
- c)
- andere mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete,
- 5.
- Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne von § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,
- 6.
- Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als zwei Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,
- 7.
- Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als fünf Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 10 sind,
- 8.
- Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als fünf Metern Länge,
- 9.
- Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,
- 10.
- Terrassen: von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
- 1.
- Hecken und Knicks,
- 2.
- Bäumen in Baumreihen,
- 3.
- Feldgehölzen und
- 4.
- Einzelbäumen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.9.2021 I 4302
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR635700014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 603de9138ad3511053ada6fd8cb8317b741ca794d6a92469ad27c20cdd747251
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 GAPDZVLandwirtschaftliche Fläche
„… den Fassung oder 2. einer am 31. Dezember 2022 geltenden Verordnung eines Landes, die auf Grund des § 8 Absatz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassen worden ist.“