FPStatG
§ 9aDatenbank Berichtskreismanagement
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst
- 1.
- zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7,
- 2.
- zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,
- 3.
- für das Statistikregister,
- 4.
- für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,
- 5.
- für Analyse- und Auswertungszwecke.
- 1.
- Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt
- 2.
- Anschrift der Erhebungseinheit, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner, sofern diese keine natürlichen Personen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am Nennkapital und Stimmrecht,
- 3.
- organisatorischer Regionalschlüssel, Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in dem die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat sowie die Einwohnerzahl der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und die Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels,
- 4.
- Datum der Eingliederung und Ausgliederung,
- 5.
- Art der Buchführung und der Haushaltssystematik,
- 6.
- Identifikationsnummer des Statistikregisters, erhebungsspezifische Kennnummern und eine fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit,
- 7.
- Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und Besitzverhältnis,
- 8.
- Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Umsatzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Datenlieferung,
- 9.
- Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klassifikation, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.
- 1.
- Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes,
- 2.
- Erhebungen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes,
- 3.
- dem Statistikregister und
- 4.
- allgemein zugänglichen Quellen.
- 1.
- zum Kreis der zu Befragenden,
- 2.
- zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden sowie
- 3.
- zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2006 I 438;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.11.2024 I Nr. 377
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021190992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d97d7be302d221f776cef8190153e482e16112088cbd3ac90dd55844e4a6cff3