FPStatG
§ 9Zusätzliche Erhebungsmerkmale
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst
- 1.
- bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3:
- a)
- die Art der Einrichtung,
- b)
- die Rechtsform,
- c)
- die Art der Buchführung,
- d)
- die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat,
- e)
- der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit der Einrichtung und
- f)
- der Aufgabenbereich der Einrichtung;
- 2.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2006 I 438;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.11.2024 I Nr. 377
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021190992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d97d7be302d221f776cef8190153e482e16112088cbd3ac90dd55844e4a6cff3