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FPStatG

§ 10Hilfsmerkmale

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Hilfsmerkmale sind
1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Berichts- und Dienststellennummer,
2.
Name, Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2006 I 438;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.11.2024 I Nr. 377

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021190992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d97d7be302d221f776cef8190153e482e16112088cbd3ac90dd55844e4a6cff3

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