FPStatG
§ 11Auskunftspflicht
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst
- 1.
- für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5
- a)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister und Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Mittel der Hochschulen und Berufsakademien auch die Leitungen der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, soweit diese Mittel für die Hochschule oder Berufsakademie bewirtschaften;
- b)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
- c)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
- d)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben bei diesen Stellen nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;
- 2.
- für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
- 3.
- für die Erhebung nach § 4
- a)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Erhebung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Ministerin oder Minister oder Senatorin oder Senator des jeweiligen Landes;
- b)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
- 4.
- für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7
- a)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt: die zuständigen Bundesministerinnen und -minister, Landesministerinnen und -minister sowie Landessenatorinnen und -senatoren oder die Leitungen der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;
- b)
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.
- 1.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;
- 2.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
- 3.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;
- 4.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2006 I 438;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.11.2024 I Nr. 377
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021190992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d97d7be302d221f776cef8190153e482e16112088cbd3ac90dd55844e4a6cff3