FotografMstrV
§ 12Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fotografen-Handwerk
- 1.
- jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
- 3.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 87 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-148 v. 17.4.2002 I 1438 (FotografMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR140400019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bce60e8c9d4e115362aee40b31e4eb0519a13e4feead818f8da96ebd9b32bb75