FotografMstrV
§ 11Handlungsfeld „Einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fotografen-Handwerk
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten,
- e)
- Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen und
- f)
- Preislisten für standardisierte Leistungen kalkulieren,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,
- c)
- Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen und
- d)
- informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen, sowie
- d)
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten,
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen des Fotografen-Handwerks planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln und
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Fotografen-Handwerk, planen und
- 5.
- Betriebsausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- b)
- betriebsbezogene Ausstattung, Hard- und Software sowie die Ausrüstung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, technologischer, gestalterischer und gesellschaftlicher Entwicklungen, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes entwickeln, planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung von Hard- und Software und der Ausrüstung planen sowie
- e)
- Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, der gewerbeübergreifenden Zusammenarbeit, des Einsatzes von Personal, Material und Ausrüstung.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 87 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-148 v. 17.4.2002 I 1438 (FotografMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR140400019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bce60e8c9d4e115362aee40b31e4eb0519a13e4feead818f8da96ebd9b32bb75