FotografMstrV
§ 9Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Fotografen-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fotografen-Handwerk
- 1.
- Kundenwünsche und die auftragsbezogenen Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen auftragsbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung und des Verwendungszwecks der zu erstellenden Aufnahmen,
- b)
- Auftragsanfragen und Ausschreibungen analysieren und bewerten,
- c)
- Vorgehensweise zur Feststellung der Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Aufnahmeorte, Modelle und Beleuchtungsverhältnisse, erläutern und bewerten sowie
- d)
- Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten, insbesondere in Bezug auf Anforderungen an Ausrüstung, an Modelle und an die Terminierung der Aufnahmen,
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Ausrüstung, Beleuchtung, dinglichen und menschlichen Modellen und Personal erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
- c)
- Konzeptionen, Scribbles, Layouts, Storyboards, unter Berücksichtigung von Anforderungen und Wirkungsweisen von Gestaltungselementen, erstellen und bewerten,
- d)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften sowie Angebote bewerten und
- e)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, gestalterische, technische, rechtliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte erläutern und abwägen; Lösungsmöglichkeit auswählen sowie Auswahl begründen und
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen, Datenschutz, Persönlichkeits-, Nutzungs- und Verwertungsrechten formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 87 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-148 v. 17.4.2002 I 1438 (FotografMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR140400019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bce60e8c9d4e115362aee40b31e4eb0519a13e4feead818f8da96ebd9b32bb75