Zum Gesetzesinhalt

FotografMstrV

§ 14Übergangsvorschrift

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fotografen-Handwerk

(1) Die bis zum Ablauf des 29. Februar 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. August 2020, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 29. Februar 2020 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 87 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-148 v. 17.4.2002 I 1438 (FotografMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR140400019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bce60e8c9d4e115362aee40b31e4eb0519a13e4feead818f8da96ebd9b32bb75

XML-Quelle beim Herausgeber