FotografMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Fotografen-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fotografen-Handwerk
- 1.
- die Erstellung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen, dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Aufnahme- und Weiterverarbeitungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Ausrüstung und Modellen planen,
- b)
- Kriterien für die Auswahl der Aufnahmeorte für das Erstellen der Bilder formulieren,
- c)
- mögliche Störungen bei der Leistungserstellung vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- d)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen für die Ausrüstung leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- e)
- Scribbles, Layouts und Storyboards erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- f)
- Produktionsabläufe planen,
- g)
- auftragsbezogene Rechtsvorschriften beachten, insbesondere Erfordernisse für die Einholung von Genehmigungen begründen und
- h)
- die Vorgehensweise zur Erstellung der Leistungen mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstimmen,
- 2.
- die Leistungen erstellen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Erstellung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Erstellung von Leistungen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte, der Bedingungen des Aufnahmeortes, der Beleuchtung, der beteiligten Personen und der Konzeption erläutern, anpassen und begründen,
- e)
- mögliche Auswahl und Einstellung von Kamerasystemen und Objektiven im Hinblick auf örtliche Bedingungen und auf den Verwendungszweck erläutern und begründen,
- f)
- Möglichkeiten der Beleuchtung unter Berücksichtigung örtlicher Bedingungen und beabsichtigter Bildwirkung erläutern und begründen,
- g)
- Vorgehensweise zur Bearbeitung und Gestaltung von Aufnahmen im Hinblick auf beabsichtigte Bildwirkung begründen und
- h)
- rechnergestützt erzeugte Aufnahmen beurteilen und Vorschläge zur Bearbeitung und Gestaltung formulieren sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erstellten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Vorgehensweise zur Präsentation und zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Verwendungsmöglichkeiten auch in rechtlicher Hinsicht informieren,
- d)
- Leistungen abrechnen,
- e)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Folgen ableiten,
- f)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen und
- g)
- Serviceleistungen erläutern und bewerten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 87 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-148 v. 17.4.2002 I 1438 (FotografMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR140400019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bce60e8c9d4e115362aee40b31e4eb0519a13e4feead818f8da96ebd9b32bb75