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FotoAusbV

§ 17Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(1) Im Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Kundengespräche auftragsbezogen vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
2.
Anwendung der Kommunikationsformen sowie Kommunikationsregeln zu beschreiben,
3.
Bildkonzepte kundenorientiert, auftragsorientiert, zielgruppenspezifisch sowie medienspezifisch zu planen sowie die Bildkonzepte und deren Planung zu begründen,
4.
Prinzipien der Gestaltung und der Wahrnehmung zu erläutern,
5.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
6.
Kamerasysteme, Aufnahmesysteme sowie Lichtsysteme zu beschreiben und ihre jeweiligen Einsatzmöglichkeiten zu begründen,
7.
Bilder unter Berücksichtigung der Ausgabekanäle sowohl gestalterisch als auch technisch zu beurteilen und Möglichkeiten der Optimierung zu beschreiben,
8.
Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung zu planen und
9.
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f

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