FotoAusbV
§ 17Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
- 1.
- Kundengespräche auftragsbezogen vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 2.
- Anwendung der Kommunikationsformen sowie Kommunikationsregeln zu beschreiben,
- 3.
- Bildkonzepte kundenorientiert, auftragsorientiert, zielgruppenspezifisch sowie medienspezifisch zu planen sowie die Bildkonzepte und deren Planung zu begründen,
- 4.
- Prinzipien der Gestaltung und der Wahrnehmung zu erläutern,
- 5.
- medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
- 6.
- Kamerasysteme, Aufnahmesysteme sowie Lichtsysteme zu beschreiben und ihre jeweiligen Einsatzmöglichkeiten zu begründen,
- 7.
- Bilder unter Berücksichtigung der Ausgabekanäle sowohl gestalterisch als auch technisch zu beurteilen und Möglichkeiten der Optimierung zu beschreiben,
- 8.
- Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung zu planen und
- 9.
- Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01D0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f