FotoAusbV
§ 14Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
- 1.
- einen Kundenauftrag hinsichtlich der Zielgruppe und des Kommunikationsziels zu analysieren,
- 2.
- auf Grundlage der Analyse des Kundenauftrags Aufnahmen unter Verwendung von Beleuchtung und der Beachtung zielgruppenorientierter Gestaltung wie folgt zu erstellen:
- a)
- kamerabasiert,
- b)
- softwaregestützt oder
- c)
- kamerabasiert und softwaregestützt.
- 3.
- Gestaltungsmittel entsprechend der Zielgruppe und des Kommunikationsziels einzusetzen, die erstellten Bilddaten zu optimieren und zu bearbeiten.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01D0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f