FotoAusbV
§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01D0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f