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FotoAusbV

§ 16Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(1) Im Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
ein Konzept für eine Aufnahmeserie für einen Kundenauftrag zu erstellen,
2.
auf der Grundlage des Konzepts eine Aufnahmeserie unter Verwendung der Kameratechnik, Beleuchtung und Software umzusetzen,
3.
die an den Aufnahmen Beteiligten zu koordinieren,
4.
die Aufnahmeergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und
5.
die Aufnahmeergebnisse hinsichtlich ihrer Bildwirkung und ihrer Bildaussage zu begründen.
(2) Unbeschadet des § 4 Absatz 3 Satz 2 hat der Prüfling ein Prüfungsstück in der gewählten Wahlqualifikation zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus einer Bildkonzeption, der Erstellung der Aufnahmeserie sowie einer Präsentation der Aufnahmeserie und einem auftragsbezogenen Fachgespräch. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss spätestens zehn Arbeitstage vor der Erstellung der Aufnahmeserie die Bildkonzeption für eine Aufnahmeserie zur Billigung vorzulegen. Die Bildkonzeption besteht aus:
1.
einer Analyse des Auftrags hinsichtlich des Auftraggebenden, der Zielgruppe und des Kommunikationsziels,
2.
einer daraus abgeleiteten Beschreibung der Bildidee,
3.
der Beschreibung der Bildgestaltung,
4.
der Planung der Umsetzung,
5.
der Erläuterung der technischen Realisierung und
6.
Scribbles und Lichtskizzen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 10 Stunden. Für die Erstellung der Bildkonzeption hat der Prüfling 90 Minuten Zeit. Für die Aufnahmeserie hat der Prüfling 8 Stunden Zeit. Der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Bildkonzeption und die Erstellung der Aufnahmeserie eigenständig durchgeführt worden sind. Für die Präsentation und das auftragsbezogene Fachgespräch hat der Prüfling 30 Minuten Zeit. Davon entfallen höchstens 15 Minuten auf das auftragsbezogene Fachgespräch.
(4) Die Bildkonzeption und das Ergebnis der Erstellung der Aufnahmeserie ist mit 75 Prozent und die Präsentation einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs mit 25 Prozent zu gewichten.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f

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