FotoAusbV
§ 15Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
- 1.
- einen Kundenauftrag gemäß eines Briefings bestehend aus Personendarstellungen und Sachdarstellungen zielgruppenorientiert zu analysieren, zu planen und zu kalkulieren,
- 2.
- den Auftrag unter Einsatz von Kamera, Beleuchtung und gestalterischen Aspekten wie folgt umzusetzen:
- a)
- als Standbild,
- b)
- als Bewegtbild oder
- c)
- als Standbild sowie als Bewegtbild,
- 3.
- die Bildergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und diese auftragsbezogen auszugeben.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01D0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f