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FotoAusbV

§ 15Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(1) Im Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
einen Kundenauftrag gemäß eines Briefings bestehend aus Personendarstellungen und Sachdarstellungen zielgruppenorientiert zu analysieren, zu planen und zu kalkulieren,
2.
den Auftrag unter Einsatz von Kamera, Beleuchtung und gestalterischen Aspekten wie folgt umzusetzen:
a)
als Standbild,
b)
als Bewegtbild oder
c)
als Standbild sowie als Bewegtbild,
3.
die Bildergebnisse zu optimieren und zu bearbeiten und diese auftragsbezogen auszugeben.
(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus der Erstellung von Personenaufnahmen sowie von Sachaufnahmen, der Ausgabe der Aufnahmen sowie der darauf bezogenen Kalkulation eines Kundenangebots.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Dabei entfallen 30 Minuten auf das Erstellen der Kalkulation und 7,5 Stunden auf das Umsetzen, Bearbeiten und Ausgeben des Auftrags.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f

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